Alltägliche Unterstützung für Zuhause
Häufig benötigen ältere oder kranke Menschen im Alltag Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten wie Besorgungen, Einkäufen, Wäsche waschen oder der Zubereitung von Mahlzeiten. Oft fällt es ihnen jedoch schwer, diese Hilfe anzunehmen, da sie sich möglicherweise in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt fühlen. In solchen Situationen ist es wichtig, Verständnis und Geduld zu zeigen und gegebenenfalls auch kleine Hilfestellungen anzubieten.
Anspruchsvoraussetzung
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Leistung kann bis zu 1,5 Jahre angespart werden, so hat man ein Puffer bei Bedarf.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Möglichkeiten der Verwendung des Entlastungsbetrags sind unter anderem die Inanspruchnahme von Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ambulanten Pflegediensten. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Einkauf der Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege
der Tages- sowie Nachtpflege
der ambulanten Pflegedienste (für Pflegegrade 2 bis 5 im Bereich der Selbstversorgung)
für Pflegegrad 1: Leistungen im Bereich der Körperpflege
Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SBG XI (z. B. Betreuungsangebote wie stundenweise Betreuung demenziell erkrankter Menschen, Entlastungsangebote wie praktische Hilfe beim Einkaufen oder eine Putzfrau (allg. Haushaltshilfe) sowie Vorlesen oder auch Hilfe bei Behördengängen)
- Spaziergang
- Einkaufen
- Wäschewaschen
- Reinigung der Wohnung
- Vorlesen von Zeitung oder Büchern
- Gedächtnistraining
- Hilfen zur Tagesstrukturierung
Finanzierung der Pflege
Ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege ist die Frage der Kostenerstattung. Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Pflege– und Krankenkasse. Im Bereich der Grundpflege (SGB XI) steht die Pflegeversicherung, im Bereich der Behandlungspflege (SGB V) die Krankenkasse als Leistungsträger. Falls ein Pflegegrad besteht, ist die Höhe der Erstattung von dem jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Wenn das Geld nicht reicht
Übersteigen die Kosten die der Pflegeversicherung, gibt es, neben der privaten, weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.
Mit unserer Hilfe ist es möglich, eine umfassende Beratung sicherzustellen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!