Pflegeteam Serowy

Ambulante Pflege


Ambulante Pflege mit Herz

Das Zuhause ist ein Ort voller Erinnerungen, an dem wir uns geborgen und sicher fühlen. Es ist der Ort, an dem wir unsere persönliche Geschichte schreiben und unser Leben gestalten. Doch manchmal kann es passieren, dass wir aufgrund von Krankheit oder Alter auf Hilfe angewiesen sind und unser gewohntes Zuhause nicht mehr so gut bewältigen können wie zuvor.


In solchen Fällen ist es wichtig, dass wir uns dennoch in unserer häuslichen Umgebung wohlfühlen und unsere gewohnte Lebensqualität beibehalten können. Genau hier setzt unser ambulanter Pflegedienst an. Wir möchten Ihnen dabei helfen, weiterhin in Ihrem Zuhause zu leben und sich dort wohlzufühlen. Denn wir wissen, dass unsere Umgebung einen großen Einfluss auf unser Wohlbefinden hat.


Unser Angebot in der häuslichen Pflege richtet sich ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen. Das bedeutet, dass wir uns um Ihre pflegerische Versorgung kümmern, aber auch darauf achten, dass Sie sich in Ihrem Zuhause wohl und geborgen fühlen. Wir möchten Ihnen dabei helfen, Ihre gewohnte Lebensqualität beizubehalten und gleichzeitig für eine fachgerechte Pflege sorgen.

Grundpflege

Eine angemessene Grundpflege ist für alle Menschen wichtig, unabhängig von Alter oder körperlichem Zustand. Sie trägt dazu bei, Infektionen vorzubeugen und die allgemeine körperliche Verfassung zu verbessern

Behandlungspflege

Die medizinische Versorgung umfasst verschiedene Leistungen wie Verbandwechsel, Blutzucker- und Blutdruckmessungen sowie die Gabe von Medikamenten. Diese Leistungen werden auf Anordnung des Hausarztes durchgeführt. Der Hausarzt ist der erste Ansprechpartner für medizinische Fragen und überweist bei Bedarf den Patienten an einen Facharzt oder ein Krankenhaus.

  • Was ist Behandlungspflege?

    Auf Anordnung Ihres Hausarztes wird die medizinsche Versorgung (wie Verbandwechsel, Blutzucker-, Blutdruckmessen oder die Medikamentengabe) übernommen. Sie haben die freie Wahl Ihres bevorzugten Anbieters. (§37 SGB V)

  • Was versteht man unter Grundpflege?

    Die tägliche Grundpflege sowie Körperhygiene, Waschen, Baden und Ankleiden. Zu den Pflegeleistungen gehören auch das Zubereiten des Essens, Aufbereitung von Sondennahrung, Hilfe beim Essen, Geschirr abspülen, Beheizung der Wohnung und Einkaufen. Natürlich ist die Beratung, Anamnese und Pflegeplanung ebenfalls ein Teil der Pflegeleistungen. (§89 SGB XI)


  • Was ist Verhinderungspflege?

    Es besteht die Möglichkeit der kurzfristigen Übernahme der Betreuungsaufgaben für bis zu 28 Tage, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist (z. B. durch Krankheit oder Urlaub). Dieses Angebot richtet sich auch an Pflegepersonen, die z.B. eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeerunde oder ähnliche Termine wahrnehmen möchten und dafür eine Pflegevertretung suchen.

    (§39 SGB XI)

 Wer zahlt die häusliche Pflege?


Für die Übernahme der Kosten in der häuslichen Pflege gibt es drei wichtige Leistungsträger: Die Krankenkassen, die Pflegekassen und das Amt für Soziales.

  • Was zahlt die Pflegekasse?

    Um von den Leistungen Ihrer Pflegekasse zu profitieren, brauchen Sie einen Pflegegrad. Wenn Sie aufgrund Ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung glauben, dass Ihnen ein Pflegegrad zusteht, müssen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese wird den Medizinischen Dienst (früher Medizinischer Dienst der Krankenkassen, kurz MDK) beauftragen Sie in Hinblick auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit zu begutachten und zu entscheiden, ob Ihnen einer der fünf Pflegegrade zusteht. Erhalten Sie einen Pflegegrad, dann stehen Ihnen unter anderem folgende Leistungen zu: 


    Pflegegeld: Wenn Sie sich Ihre Pflege durch Privatpersonen sicherstellen lassen, wird Ihnen Ihre Pflegegkasse ein Pflegegeld in folgender Höhe auszahlen:


    • Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld
    • Pflegegrad 2: 332 € Pflegegeld
    • Pflegegrad 3: 573 € Pflegegeld
    • Pflegegrad 4: 765 € Pflegegeld
    • Pflegegrad 5: 947 € Pflegegeld

    Pflegesachleistungen: Wenn Sie ausschließlich einen Pflegedienst mit der Sicherstellung Ihrer Pflege beauftragen, kann dieser für die grundpflegerischen Hilfen bei Ihrer Pflegekasse s. g. Pflegesachleistungen geltend machen und Budgets maximal folgender Höhe abrechnen:

    • Pflegegrad 1: Keine Abrechnung von Pflegesachleistungen möglich
    • Pflegegrad 2: 761€ Pflegesachleistungen
    • Pflegegrad 3: 1432€ Pflegesachleistungen
    • Pflegegrad 4: 1778€ Pflegesachleistungen
    • Pflegegrad 5: 2200€ Pflegesachleistungen

    Kombinationsleistung: Sie können die Zuständigkeit für die Sicherstellung Ihrer Pflege auch zwischen Privatpersonen und einem Pflegedienst kombinieren. In diesem Fall kann der Pflegedienst seine erbrachten Leistungen bei Ihrer Pflegekasse abrechnen. Anschließend erhalten Sie ein Pflegegeld, welches um den prozentualen Anteil der durch den Pflegedienst abgerufenen Pflegesachleistungen reduziert ist.


    Man hört immer wieder den Satz „Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung“. Und dieser Satz stimmt! Sollten Sie einen Pflegedienst mit mehr Leistungen beauftragen, als dieser über die Pflegesachleistungen bei Ihrer Pflegekasse geltend machen kann, dann müssen Sie den nicht durch die Kasse getragenen Anteil an Pflegesachleistungen selbst tragen. Hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Bezuschussung durch das Amt für Soziales. Zur Feststellung der finanziellen Unterstützung durch das Amt für Soziales wird Sie vor einer Kostenzusage der Pflegefachdienst der Stadt aufsuchen.

  • Was zahlt die Krankenkasse?

    Die Krankenkasse finanziert die Behandlungspflegerischen Leistungen. Zur Genehmigung muss Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt Ihnen eine Verordnung für die Häusliche Krankenpflege ausstellen. Diese muss von Ihnen und von uns unterschrieben an Ihre Krankenkasse geschickt werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse bis zur Kostenzusage oder -absage getragen. Bei einer Kostenzusage fallen für Sie folgende Zuzahlungskosten an: 


    • 10 € für jede Verordnung (in der Regel eine je Jahresquartal)
    • Jährlich 10 % der anfallenden Kosten innerhalb der ersten 28 Kalendertage nach erstmaliger ärztlicher Verordnung der Behandlungspflege

    Weitere Informationen sowie aktuelle Dokumente finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes. Oder sprechen Sie uns einfach an!

  • Was zahlt das Amt für Soziales?

    Sollte Ihr Pflegebedarf die Leistungsdeckelung Ihres Pflegegrades übersteigen und Sie sind nicht in der Lage die weitere notwendige Hilfe zu finanzieren, so können Sie beim Amt für Soziales Ihrer Stadt einen Antrag zur Kostenübernahme der notwendigen Pflege stellen. Wenn Sie das Amt für Soziales unterstützt, dann wird Sie, ähnlich wie bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst, der Pflegefachdienst der Stadt aufsuchen, welcher das angemessene Maß an Pflegeleistungen für Ihre Versorgung ermittelt. Die so festgestellten Ihnen zustehenden Pflegeleistungen kann ein Pflegedienst dann auch mit dem Amt für Soziales abrechnen. 



    Nähere Informationen erhalten Sie beim Kreis Borken


Benötigen Sie eine Beratung? Dann rufen Sie mich gerne an!

Ihre Ansprechpartnerin:

Melanie Pierick


Tel:. 02563/9695596

025619561790
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